Satzung

Wissenschaftliche Sozietät Kunst, Medien, Bildung – Fachgesellschaft für Pädagogik, Didaktik und Vermittlung der Kunst e.V.

Präambel

Die wissenschaftliche Sozietät stellt sich die Aufgabe, existierende und denkbare Verknüpfungen von Kunst, Medien und Bildung zu erforschen, darzustellen und deren Ergebnisse zu publizieren. Das Feld der Verknüpfung lässt sich unterschiedlich konzipieren: z.B. als Vermittlung, als Information, als Erziehung, als Sozialisation, als Unterricht, als Experiment …

  • Bildung wird dabei als ein viel dimensionaler und durchaus unscharfer Begriff verstanden und als Herausforderung begriffen. Bildung ist ein Handlungs- und Forschungsfeld, das Interaktion und Kommunikation anders bestimmt als eines, das sich nur auf quantitative Evaluation oder intentional zu erreichende Standards beschränken lässt.
  • Kunst wird dabei als ein viel dimensionaler und durchaus unscharfer Begriff verstanden und als Herausforderung begriffen. Kunst ist ein Handlungs- und Forschungsfeld, insbesondere für die Untersuchung der Konstitution des Subjekts unter bestimmten historischen Bedingungen.
  • Medium wird als konstitutives Dazwischen verstanden und nicht auf ein passives technisches Werkzeug, Gerät oder Instrument für die intentional ausgerichtete Übertragung oder Verbreitung von Information reduziert.

Die Mitglieder der Sozietät nehmen Notiz von wechselnden diskursiven Feldern, die jeweils notwendig sind, um die Verknüpfung von Kunst, Medien und Bildung zu begreifen und damit handlungsfähig zu bleiben.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen »Wissenschaftliche Sozietät für Kunst, Medien und Bildung – Fachgesellschaft für Pädagogik, Didaktik und Vermittlung der Kunst e.V.« (im Folgenden »Verein« genannt).
(2) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund unter der Nr. VR 6535 eingetragen. Er wurde am 30.04.2010 in Dortmund errichtet.
(3) Sitz des Vereins ist Hamburg.
(4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die Ausübung aller Ämter nach dieser Satzung erfolgt ehrenamtlich.

§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Forschung und Lehre auf den Gebieten von Kunst, Medien und Bildung sowie auf dem Feld der Verknüpfung derselben. Dies geschieht insbesondere in enger Verbindung mit den Hochschulen und schließt die Pflege internationaler Kontakte ein. Die hierdurch erarbeiteten Ergebnisse werden vom Verein publiziert.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterstützung von Forschungsvorhaben, Veröffentlichung von Forschungsergebnissen, Veranstaltung von Kongressen, Symposien, Exkursionen, Vorträgen, Seminaren und Kooperationen verwirklicht. Die vorgenannten Angebote werden für eine interessierte Öffentlichkeit geöffnet.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf den Ersatz nachgewiesener und zudem angemessener Auslagen.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die bereit ist, die Satzungszwecke des Vereins zu fördern, und nachweislich in den Bereichen Kunst, Medien und Bildung forscht und lehrt bzw. sich darauf vorbereitet. Der Nachweis wird in der Regel durch eine Promotion oder eine vergleichbare Anerkennung durch die wissenschaftliche oder künstlerische Öffentlichkeit geführt.
(2) Außerordentliches Mitglied kann darüber hinaus jede Person werden, die ein Exposé eines in Arbeit befindlichen künstlerischen oder wissenschaftlichen Forschungsprojektes auf den Gebieten von Kunst, Medien und Bildung vorlegt.
(3) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Dem Antrag ist in Schriftform die Empfehlung zweier ordentlicher Mitglieder des Vereins beizufügen.
(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung, mit deren Zugang die Mitgliedschaft beginnt. Der Vorstand ist im Übrigen nicht verpflichtet, dem/der Antragsteller/-in die Ablehnungsgründe mitzuteilen. Ein Anspruch auf Aufnahme ist ausgeschlossen. Gegenüber der Mitgliederversammlung ist der Vorstand rechenschaftspflichtig.
(5) Eine außerordentliche Mitgliedschaft kann auf Antrag in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand einstimmig. Das Mitglied erhält eine schriftliche Bestätigung über die Umwandlung, mit deren Zugang die ordentliche Mitgliedschaft beginnt.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(7) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann zur Mitte oder zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten ausgesprochen werden.
(8) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat. Den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen der ordentlichen Mitglieder erforderlich ist.

§ 4 Beitrag
(1) Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Der Vorstand kann in Ausnahmefällen einen geringeren Beitrag zulassen.

§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einer / einem Vorsitzenden, der Stellvertreterin/ dem Stellvertreter, der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister, der Sekretärin / dem Sekretär, und ggf. Beisitzern für besondere Aufgabenstellungen.
(2) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Auf der Mitgliederversammlung sind nicht anwesende Mitglieder wählbar, sofern eine schriftliche Bereitschaftserklärung von ihnen vorliegt.
(3) Der/Die Vorsitzende(r) und der/die Stellvertreter(in) vertreten den Verein gerichtlich im Sinne des § 26 BGB nach außen. Beide sind alleinvertretungsberechtigt.

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) In jedem Geschäftsjahr wird in der Regel eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen vier Wochen vorher unter Beifügung der Tagesordnung und etwaiger Unterlagen schriftlich (auch per eMail) einzuladen.
(4) Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens zehn Tage vor Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich (auch per eMail) einzureichen.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.
(6) Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes über die allgemeine Lage des Vereins; die Jahresabrechnung, der Rechnungsprüfung und den Kassenstand entgegen.
(7) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
1. die Beschlussfassung über die Satzung und Satzungsänderungen
2. die Wahl der Vorstandsmitglieder
3. die Entlastung des Vorstandes
4. die Wahl der Rechnungsprüfer
5. die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes (zwei Drittel der Stimmen der ordentlichen Mitglieder)
6. die Entscheidung über die Auflösung des Vereins (zwei Drittel der Stimmen der ordentlichen Mitglieder).
7. die Bestätigung der durch den Vorstand aufgenommenen neuen Mitglieder.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen; das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von mindestens 2 Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen, die mit ihrer Unterzeichnung die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls übernehmen.

§ 7 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht. Verhält sich ein Mitglied jedoch satzungswidrig, so haftet dieses Vereinsmitglied und nicht der Verein für daraus entstehende finanzielle Schäden.

§ 8 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den BDK – Fachverband für Kunstpädagogik e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.